Anforderungen an den Ausbildungsbetrieb
Eignung der Ausbildungsstätte Während einer Ausbildung soll der Auszubildende die in der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf vorgesehenen Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben und erste Berufserfahrungen sammeln. Nach § 22 des BBIG muss "die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet" sein. Die Eignung nach Art schreibt vor, dass im Ausbildungsbetrieb alle Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Rahmenlehrplan des jeweiligen Ausbildungsberufs festgelegt sind. Die Eignung nach Einrichtung fordert, dass die Ausstattung des Ausbildungsbetriebs die fachgerechte Vermittlung der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte erlaubt. Neben den erforderlichen Arbeitsmitteln muss auch die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen. Eine Vorschrift bezüglich der Ausstattung für den jeweiligen Ausbildungsberuf gibt es nicht. Im Ausbildungsrahmenplan sind zwar die zu vermittelnden Qualifikationen nicht aber die Geräte und Ausstattungen beschrieben. Der Ausbildungsbetrieb kann entsprechend seinen betrieblichen Gegebenheiten entscheiden, wie er die Qualifikationen vermittelt. Unternehmen, die nicht alle erforderlichen Bereiche eines Berufsbildes abdecken, können in Kooperation oder im Ausbildungsverbund mit anderen Unternehmen ausbilden. |
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Ausbildereignung 1. Persönliche Eignung: Die persönliche Eignung wird grundsätzlich jedem/jeder Unternehmer und Unternehmerin, Ausbilder und Ausbilderin und Ausbildungsbeauftragten unterstellt. Laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) gibt es nur einzelne Ausschlussmerkmale. So ist persönlich nicht geeignet, • wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (z.B. wegen besonderer Straftaten) oder • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat. 2. Fachliche Eignung: Zur fachlichen Eignung gehören die berufliche Eignung und die berufs- und arbeitspädagogische Eignung (Ausbilderschein). • Berufliche Eignung: Als Nachweis gilt ein Berufsabschluss oder mehrjährige Berufserfahrung im vorgesehenen • Ausbildungsberuf. • Berufs- und arbeitspädagogische Eignung (Ausbilderschein): Die pädagogische Eignung weisen Ausbilder • und Ausbilderinnen mit der bestandenen Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung oder durch die Meister- • prüfung nach. |
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Umkleide-, Dusch- und Toilettenräume Oft stellen sich gerade kleinere Unternehmen, wie zum Beispiel Handwerksbetriebe die Frage, ob sie, wenn sie eine Auszubildende einstellen wollen, Räume wie Umkleide-, Dusch- oder Toilettenräume, getrennt jeweils für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorhalten müssen. Die Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) formuliert hierzu unter §6, (2): „Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. (…)“ Hierbei geht es insbesondere darum eine zeitlich getrennte Nutzung zu ermöglichen. Werden die betreffenden Räumlichkeiten von bis zu 5 Angestellten benutzt, so genügt es für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die (zeitlich) getrennte Nutzung zu ermöglichen. Nutzen mehr als 5 Angestellte die Räumlichkeiten, so sind diese baulich zu trennen und damit sowohl für die Mitarbeiterinnen als auch die Mitarbeiter separat einzurichten. |
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Gesetzliche Vorschriften Berufsbildungsgesetz (BBiG) Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1). Im Berufsbildungsgesetz sind die rechtlichen Sachverhalte zur Durchführung der Berufsausbildung, Prüfungen, Überwachung der Ausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung festgelegt. Es beinhaltet unter anderem Angaben zu den Pflichten des Ausbildenden und der Auszubildenden, über die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden, über die Anerkennung von Ausbildungsberufen, die Vergütung des Auszubildenden und über das Prüfungswesen. Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten nur die §§ 1 bis 3, 10 bis 26, 50 bis 52, 71 bis 75 und 81 bis 101 BBiG. Keine Anwendung findet das Berufsbildungsgesetz u.a. bei einer Berufsausbildung • zum Gesundheits- und Krankenpfleger (vgl. Krankenpflegegesetz (KrPflG)) • zum Altenpfleger (vgl. Altenpflegegesetz (AltPflG)) • zum Physiotherapeuten (vgl. Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)) • zur Hebamme bzw. zum Entbindungspfleger (vgl. Hebammengesetz (HebG)). Handwerksordnung (HwO) Die HwO regelt die speziellen Voraussetzungen, die ein Handwerksbetrieb erfüllen muss, wenn er ausbilden möchte. Ausbildungsberechtigt sind prinzipiell Handwerksmeister in zulassungspflichtigen Handwerken. Sie dürfen in dem Handwerk, in dem sie ihren Meisterbrief erworben haben, ausbilden als auch in solchen Berufen, die damit verwandt sind. In zulassungsfreien Handwerken genügt die Meisterprüfung oder Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung. Darüber hinaus werden auch Fachabschlüsse an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule oder deutschen Hochschule anerkannt. Zusätzlich müssen Ausbilder ohne Meisterprüfung mehrjährige Berufserfahrung vorweisen. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Auszubildende ab 15 und unter 18 Jahren. Für sie gelten besondere Vorschriften, die ein Ausbildungsbetrieb beachten muss. |
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Arbeitszeit (Ausnahmen der Arbeitszeiten als PDF) • Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche vierzig Stunden nicht überschreiten. • An Samstagen dürfen Jugendliche nicht oder nur in Ausnahmefällen beschäftigt werden. • Nach mehr als viereinhalb Stunden Arbeitszeit hat der Jugendliche ein Recht auf eine Pause von 30 Minuten, • bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten. • Der Besuch der Berufsschule wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Urlaub • Jugendliche unter 16 Jahren haben Anspruch auf 30 Werktage • Jugendliche ab 16 bis 17 Jahren haben Anspruch auf 27 Werktage • Jugendliche ab 17 bis 18 Jahren haben Anspruch auf 25 Werktage Sonstiges • Vor Beginn der Ausbildung und ein Jahr danach ist eine ärztliche Untersuchung des Auszubildenden vorgeschrieben. • Ohne einen Nachweis der ärztlichen Erstuntersuchung wird ein Ausbildungsvertrag nicht bei der zuständigen Kammer eingetragen. • Gefährliche Arbeiten sowie Arbeiten, die die körperlichen Kräfte übersteigen sind verboten. • Akkord- und Fließbandarbeiten sind untersagt. Nach oben |
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Berufemarketing VAUS unterstützt Betriebe im Bereich des Berufemarketings. Neben der Organisation der Veranstaltungen übernimmt VAUS auch die Vorbereitung der Betriebe und stellt den Kontakt zu Schulen und interessierten Jugendlichen her. Sie können Ihr Unternehmen und Ihre Ausbildungsberufe • an Projekttagen an Schulen • auf Ausbildungsmessen • im Rahmen von Betriebsbesichtigungen • in sozialen Netzwerken in Form von Portraits vorstellen. Zudem bietet VAUS Betrieben die Möglichkeit offene Ausbildungsstellen auf der VAUS-Facebookseite zu veröffentlichen, um so interessierte Jugendliche zu erreichen. Sie haben auch die Möglichkeit über den AKSchuleWirtschaft sich aktiv mit Schulen im Landkreis auszutauschen. Der Arbeitskreis trifft sich zweimal im Jahr. Zusätzlich finden Stammtischtreffen zum gemeinsamen Austausch zwischen Betriebsvertreter und Schulvertreter statt. Weitere Informationen und Handlungsanleitungen zum Berufemarketing finden sie unter der Rubrik Download. Kontakt: Verbundausbildung Untere Saar e.V. (VAUS ) Anschrift: Am Markt 11 - 66763 Dillingen Telefon (Zentrale): +49 (0 68 31) 76 82 61 0 Telefon (Petra Bühler): +49 (0 68 31) 76 82 61 3 Fax: +49 (0 68 31) 76 82 628 E-Mail: petra.buehler@vausnet.de Website: www.vausnet.de Nach oben |
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Praktika/Einstiegsqualifizierung (EQ) Einstiegsqualifizierung (EQ) Die Einstiegsqualifizierung bietet Unternehmen die Möglichkeit ihre/n zukünftige/n Auszubildende/n in der betrieblichen Praxis kennenzulernen. Zielgruppe: Ausbildungsplatzsuchende die bis zum 30. September noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben und/oder noch nicht in vollem Umfang über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen. Rahmenbedingungen: • Mit dem Jugendlichen wird ein EQ-Vertrag vor Beginn des Praktikums (Vordrucke erhalten Sie bei der jeweiligen Kammer) abgeschlossen. • Der Betrieb trägt die Sach- und Personalkosten sowie den Beitrag der Berufsgenossenschaft. • Die Agentur für Arbeit oder das jeweilige Jobcenter erstatten auf Antrag einen Zuschuss zur EQ-Vergütung bis zu einer Höhe von 216 Euro/Monat sowie den Beitrag zur Sozialversicherung. • Der EQ-Antrag muss beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit/Jobcenter zeitgleich mit dem Antrag bei der entsprechenden Kammer gestellt werden (vor EQ-Beginn). • Die Bestätigung über die Anmeldung zur Sozialversicherung ist bis spätestens drei Monate nach Beginn der EQ bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter einzureichen. • Im Bedarfsfall können ausbildungsbegleitende Hilfen beantragt werden. • Der/die Teilnehmer/in sollte die jeweilige Fachklasse der Berufsschule besuchen. • Der Arbeitgeber ist verpflichtet am Ende der Einstiegsqualifizierung ein betriebliches Zeugnis auszustellen. • Bei Praktika im Rahmen der Einstiegsqualifizierung gilt nicht der Mindestlohn. Infobroschüre - Einstiegsqualifizierung IHK Ausbildungspakt/Einstiegsqualifizierung Kontakt und weitere Informationen: Agentur für Arbeit Arbeitgeberservice Telefon: 0800 - 45 55 52 0 IHK Saarland Anschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 9 - 66119 Saarbrücken Telefon: +49 (0681) 95 20 0 Fax: +49 (0681) 95 20 888 E-Mail: info@saarland.ihk.de Website: www.saarland.ihk.de Handwerkskammer des Saarlandes Anschrift: Hohenzollernstr. 47-49 - 66117 Saarbrücken Telefon (Wolfgang Matheis): +49 (0681) 58 09 270 Fax: +49 (0681) 58 09 22 22 16 E-Mail: w.matheis@hwk-saarland.de Website: www.hwk-saarland.de |
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Freiwillige Praktika Freiwillige Kurzpraktika bieten eine gute Möglichkeit zum gegenseitigen Kennenlernen. Allgemein wird der Begriff "Praktikant" auf eine Person angewandt, die in einem Betrieb oder einem Unternehmen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen für eine Berufsausbildung erwirbt. Das Praktikum hat den Zweck, Erfahrungen zu sammeln. Diese sollen die Ausbildung in einem Hauptberuf vorbereiten, unterstützen oder vervollständigen, ohne alle Bedingungen für eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zu erfüllen. Maßgeblich für die Zahlung von Beiträgen ist neben dem Gefahrtarif das jährliche Entgelt. Wird dem Praktikanten ein Entgelt oder eine Vergütung gezahlt, sind entsprechende Beiträge zu zahlen. Arbeitet der Praktikant ohne Entgelt, ergibt sich de facto eine beitragsfreie Versicherung. Praktika mit Entgeltzahlung: Bei freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern, besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie der Berufsorientierung dienen. Dauert ein Orientierungspraktikum länger als drei Monate, ist ab dem ersten Tag an der Mindestlohn zu zahlen. Nähere Angaben Ihre Branche betreffend erhalten Sie über Ihre Berufsgenossenschaft. |
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Mindestlohn für Praktikantinnen und Praktikanten Bei freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Voraussetzung: das Praktikum dient der Berufsorientierung oder ist ausbildungs- bzw. studienbegleitend. Dauern diese Praktika allerdings länger als drei Monate, ist ab dem ersten Praktikumstag der Mindestlohn zu zahlen. der Mindestlohn gilt nicht bei Praktika im Rahmen der Einstiegsqualifizierung und Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung. Quelle: www.der-mindestlohn-gilt.de |
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Qualifizierung der EQ/Praktika mit Ausbildungsbausteinen Als Unternehmen haben Sie auch die Möglichkeit während des Praktikums die bundeseinheitlichen Ausbildungsbausteinen umzusetzen und die Ausbildungsvorbereitung somit angelehnt an die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres zu strukturieren. Was sind Ausbildungsbausteine? Ausbildungsbausteine • sind zeitlich abgegrenzte standardisierte und didaktisch begründete Teilmengen der geltenden Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes, die sich an berufstypischen und einsatzgebiets- üblichen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientieren, und die in der Summe das gesamte Berufsbild sowie sämtliche Inhalte(Mindeststandards) umfassen. • sehen keine Prüfungen bzw. Zertifizierungen vor; d. h., die Prüfungsregelungen der geltenden Ausbildungsordnungen bleiben unverändert (Zwischen- und Abschlussprüfungen). • erhalten das Berufsprinzip, da die Unteilbarkeit der Ausbildung als konstitutives Prinzip bestehen bleibt; d.h. erst die Absolvierung aller Bausteine begründet die Beruflichkeit; eine Zersplitterung der Ausbildung findet nicht statt. • beschreiben das gesamte Berufsbild lernergebnisorientiert, d.h. was Lernende/Auszubildende nach Absolvierung der Ausbildung können sollen. Dabei liegt ein Kompetenzverständnis zugrunde, das sich am Lernfeldkonzept der KMK orientiert. Nach jedem abgeschlossenen Ausbildungsbaustein erfolgt eine Kompetenzfeststellung über die erworbene berufliche Handlungskompetenz. Das Unternehmen wie auch der Praktikant/die Praktikantin erhalten somit regelmäßig Rückmeldung über den Stand der vermittelten und der erworbenen Fertigkeiten. Bisher wurden für 14 Ausbildungsberufe entsprechende Ausbildungsbausteine durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) entwickelt: • Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik • Bauten- und Objektbeschichter/-in • Chemikant/-in • Elektroniker/-in für Betriebstechnik • Elektroniker/-in für Energie- und Gebäudetechnik • Fachkraft für Lagerlogistik • Fachlagerist/-in • Fachverkäufer/-in im Lebensmittelhandwerk • Industriemechaniker/-in • Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistung • Kauffrau / Kaufmann im Einzelhandel • Kraftfahrzeugmechatroniker/-in • Maler/-in und Lackierer/-in • Verkäufer/-in Weitere Informationen und eine ausführliche Beschreibung finden Sie hier: http://www.jobstarter.de/connect |
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Versicherung von Praktikanten außerhalb von Maßnahmen und EQ Unfallversicherung: • Die BGHM unterscheidet streng zwischen „Schnupperpraktikum“ und „Probearbeiten“. Schnupperpraktikum: ist versichert. Ein Schnupperpraktikum dient dazu Jugendlichen einen Einblick in einen Beruf zu ermöglichen. Bei einem Schnupperpraktikum wird im Vorfeld nicht bereits auf eine Übernahme in Ausbildung gesprochen. Ist dies der Fall handelt es sich nicht mehr um ein Schnupperpraktikum, sondern um Probearbeiten!! Wenn kein Unfall geschieht, kommen auf den Betrieb keine weiteren Kosten zu. Bei geringfügigen Unfällen wird dieser zwar zu den übrigen Unfällen im Unternehmen hinzu gerechnet (= Unfallneulast), doch kommen dadurch i.d.R. keine bzw. nur geringe Mehrkosten auf den Betrieb zu. Bei großen Unfällen steigt der Beitrag auf Grund der Decklung um ca. 11,8 %. Ein Praktikumsvertrag ist zwar nicht vorgeschrieben, es wird jedoch empfohlen einen Vertrag schriftlich abzuschließen. Diese stellt die jeweilige Kammer zur Verfügung. Wer ganz sicher sein möchte, kann diesen Praktikumsvertrag an die BG schicken und sich die Beitragsfreiheit bestätigen lassen. Probearbeiten: ist nicht versichert. Probearbeiten kann bspw. im Rahmen eines Minijobs erfolgen. • Werden während eines Schnupperpraktikums keine Vergütungen gezahlt, entfällt auch die Sozial- versicherungspflicht, d.h. es müssen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosen- versicherung gezahlt werden. Quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) Anschrift: Koßmannstr. 48-52 - 66119 Saarbrücken Telefon: 0800 99 90 08 02 Fax: 0681 85 09 23 40 0 Eine Übersicht zu den einzelnen Berufsgenossenschaften finden Sie unter http://www.gesanet.de/13-05.html |
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Kurzübersicht „Praktika“ für Asylbewerber und geduldete Personen Die in der Kurzübersicht dargestellten Regelungen gelten ausschließlich für Asylbewerber und geduldete Personen. Für anerkannte Flüchtlinge gelten diese Besonderheiten nicht. Unter folgendem Link (Quelle Bundesagentur für Arbeit) erhalten Sie weitere Informationen über die praktische Tätigkeit von Asylbewerbern und Geduldeten: http://ggua.de/fileadmin/downloads/arbeitserlaubnis/150805_UEbersicht_Praktika_Geduldete_Agestattung.pdf Wann müssen die Ausländerbehörde und/oder die Agentur für Arbeit (nicht) zustimmen? Tabellarische Übersicht der GGUA, der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.: http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Erfordernis_einer_Arbeitserlaubnis_bzw.pdf |
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Verhaltensregeln für Praktikanten/Praktikantinnen Viele Schwierigkeiten entstehen während eines Praktikums durch Fehlverhalten der Praktikanten/Praktikantinnen. Bei wiederholten Fällen kann dies zur vorzeitigen Beendigung des Praktikums führen oder eine Übernahme in Ausbildung verhindern. Damit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen die richtigen Verhaltensregeln bekannt sind, können ihnen diese zum Beginn des Praktikums als „Merkblätter“ ausgehändigt werden. Merkblatt Verhalten im Praktikum Nach oben |
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